Hinweis zur Leistungserfassung und Abrechnung

21. Dezember 2023

Die Empfehlungen und Klarstellungen zur schweizweit einheitlichen Abrechnung der stationären Behandlungsfälle während der Corona-Pandemie wurden angepasst. In dem aktualisierten Dokument finden Sie folgende Information:

 

Die bestehende Klarstellung zur Anwendung der CHOP Kodes 93.59.5- «Komplexbehandlung bei Besiedlung oder Infektion mit multiresistenten Erregern, nach Anzahl Behandlungstage» ist mit Eintrittsdatum ab 01. Januar 2024 nicht mehr gültig.
 

29. August 2023

Die Empfehlungen und Klarstellungen zur schweizweit einheitlichen Abrechnung der stationären Behandlungsfälle während der Corona-Pandemie wurden angepasst. In dem aktualisierten Dokument finden Sie folgende Informationen:

  • Für die bestehenden ausserplanmässigen Zusatzentgelten wurde die Gültigkeit aufgehoben.
  • Link zu den Vorgaben von Swissnoso wurde aktualisiert.

 

18. Januar 2023

In den Empfehlungen und Klarstellungen zur schweizweit einheitlichen Abrechnung der stationären Behandlungsfälle während der Corona-Pandemie, gültig ab 01. Januar 2023, wurde eine redaktionelle Anpassung des Betrages für das ZE-2023-161.15 vorgenommen, entsprechend dem Betrag im maschinenlesbaren Dokument Zusatzentgeltkatalog SwissDRG 12.0 Abrechnungsversion (2023/2023).

Aktualisierung zur Leistungserfassung und Abrechnung der stationären Leistungen im Rahmen der Covid- 19- Pandemie 2023_01

 

15. Dezember 2022
Die Empfehlungen und Klarstellungen zur schweizweit einheitlichen Abrechnung der stationären Behandlungsfälle während der Corona-Pandemie wurde für das Abrechnungsjahr 2023 angepasst. In dem aktualisierten Dokument finden Sie die aktualisierten ATC Kodes, gültig ab dem 01. Januar 2023.

Aktualisierung zur Leistungserfassung und Abrechnung der stationären Leistungen im Rahmen der Covid- 19- Pandemie 2023_01

 

29. November 2022

Die Empfehlungen und Klarstellungen zur schweizweit einheitlichen Abrechnung der stationären Behandlungsfälle während der Corona-Pandemie wurden angepasst. In dem aktualisierten Dokument finden Sie folgende Informationen:

  • Bei den bereits bestehenden ausserplanmässigen ZEs wurden die Dosisklassen und die Bewertungen angepasst.
  • Für einen weiteren Antikörper (Tixagevimab / Cilgavimab) wurde ein ausserplanmässiges Zusatzentgelt etabliert.
  • Es wurden die Kriterien zur Anwendung des CHOP Kodes 93.59.5- (Durchführung der PCR-Tests) präzisiert.

Aktualisierung zur Leistungserfassung und Abrechnung der stationären Leistungen im Rahmen der Covid- 19- Pandemie

 

29. Juni 2022

Aufgrund der besonderen epidemiologischen Lage während der Corona-Pandemie wurden in Abstimmung des BAG mit den Tarifpartnern spezielle Empfehlungen und Klarstellungen zur schweizweit einheitlichen Abrechnung der stationären Behandlungsfälle publiziert. Mit der Änderung der Pandemielage werden die Dokumente wie folgt aktualisiert:

Aktualisierung zur Leistungserfassung und Abrechnung der stationären Leistungen im Rahmen der Covid- 19- Pandemie
 

03. Januar 2022

Das Faktenblatt "Kostenübernahme für die stationäre Behandlung im Rahmen der COVID-19-Pandemie" gültig ab 01. Januar 2022 wurde aktualisiert und veröffentlicht. Weitere Erläuterungen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG.

 

15. Dezember 2021

Die Klarstellungen zur Vergütung der ausserplanmässigen Zusatzentgelte "Remdesivir, Casirivimab/Imdevimab und Sotrovimab" wurde mit Gültigkeit ab 01. Januar 2022 aktualisiert.
Weitere Erläuterungen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG.
Stand: 14. Dezember 2021

 

13. Oktober 2021

Die Klarstellung zur Vergütung eines ausserplanmässigen Zusatzentgelts für die monoklonalen Antikörper gültig ab 06. Oktober 2021 wurde publiziert. Weitere Erläuterungen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG.

 

16. September 2021

Das Faktenblatt «Kostenübernahme für die stationäre Behandlung im Rahmen der COVID-19-Pandemie» gültig ab 01. März 2021 wurde aktualisiert und veröffentlicht. Weitere Erläuterungen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG.

 

17. Juni 2021

Die Klarstellung zur Vergütung eines ausserplanmässigen Zusatzentgelts für die monoklonalen Antikörper gültig ab 20. Mai 2021 wurde publiziert. Weitere Erläuterungen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG.

 

26. Februar 2021
Das Faktenblatt zur «Kostenübernahme für die stationäre Behandlung im Rahmen der COVID-19-Pandemie» gültig ab 01. März 2021 wurde aktualisiert und veröffentlicht. Weitere Erläuterungen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG.

 

27. August 2021
Aktualisierung der Publikation vom 10. Februar 2021
Ab der Version 11.0 Planungsversion 2021/2022 (CHOP Katalog 2021) ist keine zusätzliche Kodierung für den CHOP Kode 37.34.31 „Ablation bei Tachyarrhythmie mit Hilfe von 3D-Mappingverfahren“ mehr notwendig. Die Grouper Zuweisung erfolgt ist korrekt .

Ergänzung zur Kodierung für den CHOP Kode 2021 «37.34.31 Ablation bei Tachyarrhythmie mit Hilfe von 3D-Mappingverfahren»
Gültig ab: 01. Januar 2021
Für die korrekte Zuweisung des CHOP Kode 37.34.31 «Ablation bei Tachyarrhythmie mit Hilfe von 3D-Mappingverfahren» im Grouper Version 10.0 Abrechnungsversion, ist immer zusätzlich der CHOP Kode «37.34.12 Ablation bei Tachyarrhythmie, gekühlte Radiofrequenzablation» zu kodieren.
Stand: 10. Februar 2021

 

14. Dezember 2020

Eine aktualisierte Klarstellung zur Vergütung von Remdesivir finden Sie hier.

Gültig ab 01. Januar 2021.

 

11. Dezember 2020

 

Aktualisierung der Publikationen vom 09. Juni 2020
„Endovaskuläre Implantation von Stent-Grafts (Stent-Prothesen) in n.n.bez., sonstige (Resteklassen) und iliakale Gefässe“ 39.7A.00, 39.7A.09, 39.7A.11-39.7A.16, 39.7A.21
Endovaskuläre Implantation von Stent-Grafts (Stent-Prothesen) in die Aorta abdominalis/ thoracica/ thoracoabdominalis, … 39.71.21 bis -.25 bzw. 39.73.31 bis -.35 bzw. 39.73.41 bis -.45
Gültig ab 01.01.2021

Für die korrekte Zuweisung der CHOP Kodes 39.7A.00, 39.7A.09, 39.7A.11-39.7A.16, 39.7A.21 sowie 39.71.21 bis -.25 bzw. 39.73.31 bis -.35 bzw. 39.73.41 bis -.45 im Grouper, muss ab 01.01.2021 Version 10.0 AV (2021/2021) kein ergänzender Kode mehr kodiert werden.

 

 

19. November 2020

Das Faktenblatt zur «Kostenübernahme für die stationäre Behandlung im Rahmen der COVID-19-Pandemie» wurde aktualisiert veröffentlicht. Weitere Erläuterungen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG.

 

18. September 2020

Eine Klarstellung zur Vergütung von Remdesivir finden Sie hier.

 

26. Juni 2020

Aufhebung Faktenblatt zur Kostenübernahme für die stationäre Behandlung im Rahmen der COVID-19-Pandemie:
Am 22. Juni 2020 ist die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) des BAG in Kraft getreten.
Dies hat Auswirkungen auf das Faktenblatt «Kostenübernahme für die stationäre Behandlung im Rahmen der COVID-19-Pandemie», dessen Gültigkeit an den Zeitraum der Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung 2 geknüpft worden ist. Dieses Faktenblatt ist damit hinfällig geworden und wurde von unserer Webseite entfernt. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

06. Mai 2020

Aktualisierung zur Publikation vom 10. März "Abbildung der stationären Fälle bzw. Behandlungen von COVID-19":

Für die Anwendung des CHOP Kodes 93.59.5- «Komplexbehandlung bei Besiedlung oder Infektion mit multiresistenten Erregern, nach Anzahl Behandlungstage» bei nachgewiesenem SARS-CoV-2 Erreger ist das Mindestmerkmal d) wie folgt anzupassen:

d) Die Isolierung wird aufrechterhalten, solange es aufgrund klinischer Kriterien erforderlich ist. Ein negativer Abstrich, der besagt, dass der SARS-CoV-2 Erreger nicht mehr nachweisbar ist, wird nicht vorgeschrieben.

 

Klarstellung zum Dokument "Offizielle Kommunikation 2020 Nr. 2 Kodierung COVID-19", herausgegeben durch das BFS im April 2020. Für die Kodierung ist, in enger Absprache mit dem BFS, wie folgt vorzugehen.

 

06. April 2020
Ergänzung zur Publikation vom 10. März 2020 "Abbildung der stationären Fälle bzw. Behandlungen von COVID-19":

Für die Anwendung des CHOP Kodes 93.59.5- "Komplexbehandlung bei Besiedlung oder Infektion mit multiresistenten Erregern, nach Anzahl Behandlungstage» bei nachgewiesenem SARS-CoV-2 Erreger ist das Mindestmerkmal d) wie folgt anzupassen:
d) Die Isolierung wird aufrechterhalten, bis in einem negativen Abstrich/Probe von Prädilektionsstellen der MRE / SARS-CoV-2 Erreger nicht mehr nachweisbar ist.

 

03. April 2020

In enger Abstimmung mit der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI) haben sich die Partner der SwissDRG AG auf folgende Klarstellung verständigt: Klarstellung zur Abbildung der Behandlungsfälle bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Erreger

 

10. März 2020

Abbildung der stationären Fälle bzw. Behandlungen von COVID-19

Damit die zunehmenden akut-stationären Behandlungen aufgrund einer Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus Sars-CoV-2 in den Spitälern kodiert und mittels Fallpauschalen schweizweit einheitlich vergütet werden können, hat die SwissDRG AG eine Empfehlung zur sachgerechten Abbildung dieser Fälle in der Version 9.0 der Tarifstruktur SwissDRG erarbeitet. Das BAG unterstützt die von der SwissDRG AG unterbreitete Empfehlung, welche ein schweizweit einheitliches Vorgehen bei der Vergütung von stationären Behandlungen bei COVID-19-Patienten ermöglicht:


Gemäss der Kommunikation seitens WHO / DIMDI und BFS kann die COVID-19 Infektion, Coronavirus-Krankheit-2019 ab sofort spezifisch mit dem ICD Kode U07.1 kodiert werden (DIMDI).

Um eine sachgerechte Abbildung der Fälle im DRG-System zu erlauben, darf der CHOP Kode 93.59.5- Komplexbehandlung bei Besiedlung oder Infektion mit multiresistenten Erregern, nach Anzahl Behandlungstage ab sofort ebenfalls für die Komplexbehandlung bei nachgewiesener Besiedlung oder Infektion mit dem COVID-19 Erreger kodiert werden, sofern die weiteren Mindestmerkmale dieses CHOP Kodes erfüllt sind.
Bisher darf dieser Kode nur bei den multiresistenten Erregern ICD Kodes U80 - U82 zur Anwendung kommen.
 

Zugleich ist folgendes zu beachten:

Klarstellung zum Zusatzentgelt Sonderisolierstation

Die Abrechenbarkeit des Zusatzentgeltes ZE-2020-155 „Sonderisolierstation" erfordert bestimmte bauliche und betriebliche Voraussetzungen. Das beinhaltet unter anderem aktive autarke raumlufttechnische Anlagen mit aktiven Unterdruckstufen, Partikelfiltern für die Abluft und besondere Dekontaminationsmassnahmen sowie ein "strict barrier nursing". Des Weiteren gelten die im Fallpauschalenkatalog SwissDRG 9.0/2020 zu diesem Zusatzentgelt genannten "Einschränkungen zur Abrechenbarkeit" bezüglich der zu behandelnden Erreger.
Das Corona-Virus Sars-CoV-2 gehört nicht zu diesen Erregern.

Stand: 10. März 2020

 

Aktualisierung der Publikation vom 13. März 2020

Ergänzung zur Kodierung der CHOP Kodes 2020 „Endovaskuläre Implantation von Stent-Grafts (Stent-Prothesen) in n.n.bez., sonstige (Resteklassen) und iliakale Gefässe“

39.7A.00, 39.7A.09, 39.7A.11-39.7A.16, 39.7A.21

Gültig ab 01.01.2020

Um die korrekte Zuweisung der neuen CHOP Kodes 2020 für die „Stent-Grafts (Stent-Prothesen) in n.n.bez., sonstige (Resteklassen) und iliakale Gefässe“ im Grouper zu garantieren, ist folgendes zu beachten:

Bei der Kodierung der Kodes 39.7A.00, 39.7A.09, 39.7A.11-39.7A.16 und 39.7A.21 „Endovaskuläre Implantation von Stent-Grafts (Stent-Prothesen) in n.n.bez., sonstige (Resteklassen) und iliakale Gefässe“ ist ab 01.01.2020 Version 9.0 AV (2020/2020) „einmal“ «für jedes Eingriffsdatum» der Kode 39.29.00 „Sonstiger (peripherer) Gefäss-Shunt oder -Bypass, n.n.bez.“ ergänzend zu kodieren.


Die Prozedur 39.29.00 hat keinen inhaltlichen Zusammenhang mit den beschriebenen Prozeduren unter den Kodes 39.7A.00, 39.7A.09, 39.7A.11-39.7A.16, 39.7A.21, ermöglicht aber die korrekte Zuweisung im Grouper.

 

Stand: 13. März 2020

Stand: 09. Juni 2020

 

 

Aktualisierung der Publikation vom 31. Januar 2020

Ergänzung zur Kodierung der CHOP Kodes 2020 „Endovaskuläre Implantation von Stent-Grafts (Stent-Prothesen) in die Aorta abdominalis/ thoracica/ thoracoabdominalis, …“

39.71.21 bis -.25 bzw. 39.73.31 bis -.35 bzw. 39.73.41 bis -.45

Gültig ab 01.01.2020

Um die korrekte Zuweisung der neuen CHOP Kodes 2020 für die „aortalen Stent-Grafts (Stent-Prothesen)“ im Grouper zu garantieren, ist folgendes zu beachten:

 

Bei der Kodierung der Kodes 39.71.21 bis -.25 bzw. 39.73.31 bis -.35 bzw. 39.73.41 bis -.45 „Endovaskuläre Implantation in die Aorta…“ ist ab 01.01.2020 Version 9.0 AV (2020/2020) „einmal“ «für jedes Eingriffsdatum» der Kode 39.71.09 „Endovaskuläre Implantation eines Stent-Grafts (Stent-Prothesen) an der abdominalen Aorta, sonstige“ bzw. 39.73.09 „Endovaskuläre Implantation eines Stent-Grafts (Stent-Prothesen) an der thorakalen und thorako-abdominalen Aorta, sonstige“ – ergänzend zu kodieren.

 

Werden Stent-Grafts (Stent Prothese) in die abdominale Aorta implantiert (39.71.21 bis -.25), so wird ergänzend der CHOP Kode 39.71.09 „einmal“ «für jedes Eingriffsdatum» dazu kodiert.

 

Werden Stent-Grafts (Stent Prothesen) in die thorakale (39.73.31 bis -.35) bzw. thorakoabdominale Aorta (39.73.41 bis -.45) implantiert, wird „einmal“ «für jedes Eingriffsdatum» der CHOP Kode 39.73.09 dazu kodiert.

Stand: 31. Januar 2020

Stand: 09. Juni 2020

 

Klarstellung zur Erfassung der Aufwandspunkte für die Pflegekomplexbehandlung CHOP Kode 99.C1.ff bei Überliegern 2018 / 2019

 

Mit der Erstellung der CHOP Version 2019 gab es Anpassungen beim CHOP Kode 99.C1.ff im Vergleich zur Vorversion CHOP 2018. Nach Absprache mit dem BFS müssen die Aufwandspunkte für die Pflegekomplexbehandlung bei Überliegern 2018 / 2019 (Eintritt 2018 und Austritt 2019) wie folgt berechnet werden:

  • Die neuen Bedingungen gemäss CHOP 2019 Kode 99.C1.ff werden auf alle Leistungen mit Erbringung ab Inkrafttreten des CHOP 2019 zum 01.01.2019 angewendet
  • Berechnung der Summe der Aufwandspunkte der Pflegekomplexbehandlung nach Vorgaben CHOP 2018 bis 31.12.2018
  • Berechnung der Summe der Aufwandspunkte der Pflegekomplexbehandlung nach Vorgaben CHOP 2019 vom 01.01.2019 bis zur Entlassung im Jahr 2019
  • Aufsummieren der Aufwandspunkte gemäss CHOP 2018 und 2019, Auswahl und Kodierung des entsprechenden Kodes aus CHOP 2019

Stand: 02. August 2018

 

 

Definition Frührehabilitation

Die Definition und der Leistungsumfang der Frührehabilitation wurde tarifpartnerschaftlich einheitlich und unabhängig von der zugrunde liegenden Erkrankung des Patienten erarbeitet. Das nachfolgende Dokument dient dem besseren Verständnis von Frührehabilitation, es lassen sich weder Aussagen bzgl. der Leistungspflicht ableiten, noch handelt es sich um eine Kodierempfehlung. Für die Kodierung sind ausschliesslich die Mindestmerkmale der Schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP) massgebend.

PDF: Definition Frührehabilitation

Stand: 06. Juni 2016